Bundesgesetz
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Art. 40 Datenbekanntgabe
1 Der PPD macht die Daten des FallDok PPD folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
2 Der PPD gibt das Resultat der Beurteilung der Dienstfähigkeit den für die Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Militärbehörden und militärischen Kommandos bekannt. |