Bundesgesetz
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Art. 46 Datenbekanntgabe
1 Das Fliegerärztliche Institut macht die Daten des MEDIS LW folgenden Personen durch Abrufverfahren zugänglich, soweit diese die Daten zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:
2 Es gewährt in Anwesenheit eines Arztes, einer Ärztin, eines Psychologen oder einer Psychologin des Fliegerärztlichen Instituts den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten und denjenigen der Militärversicherung Einsicht in die Daten des MEDIS LW. 60 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). |