Bundesgesetz
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Art. 53 Datenaufbewahrung
1 Daten von abgewiesenen Anwärterinnen und Anwärtern werden bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheids aufbewahrt. 2 Daten von Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements sowie von Personen des Kommandos Spezialkräfte, die zur Einsatzunterstützung eingesetzt werden, werden bis zum Ausscheiden aus dem Detachement beziehungsweise dem Kommando Spezialkräfte aufbewahrt.66 66 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). |