Bundesgesetz
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Art. 6 Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
1 Die zuständigen Behörden und militärischen Kommandos dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Behörden und militärischen Kommandos anderer Länder sowie internationalen Organisationen Daten bearbeiten, soweit ein formelles Gesetz oder ein Staatsvertrag, der dem fakultativen Referendum unterstand, dies vorsieht. 2 Behörden und militärische Kommandos anderer Länder sowie internationale Organisationen dürfen die Daten nur dann mittels Abrufverfahren einsehen, wenn ein formelles Gesetz oder ein Staatsvertrag, der dem fakultativen Referendum unterstand, dies vorsieht. |