Bundesgesetz
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Art. 64 Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des IPV folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
2 Sie gibt die Daten des IPV den Stellen und Personen der Gruppe Verteidigung bekannt, die im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 61 entscheidungsberechtigt sind. |