Bundesgesetz
über die militärischen Informationssysteme
(MIG)

vom 3. Oktober 2008 (Stand am 1. September 2017)


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Art. 65 Datenaufbewahrung

1 Die Da­ten des IPV wer­den nach Be­en­di­gung der An­stel­lung bei der Grup­pe Ver­tei­di­gung längs­tens wäh­rend fünf Jah­ren auf­be­wahrt.

2 Die Da­ten von Kan­di­da­ten und Kan­di­da­tin­nen, die nicht an­ge­stellt wur­den, wer­den spä­tes­tens nach sechs Mo­na­ten ge­löscht.

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