Bundesgesetz
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Art. 65 Datenaufbewahrung
1 Die Daten des IPV werden nach Beendigung der Anstellung bei der Gruppe Verteidigung längstens während fünf Jahren aufbewahrt. 2 Die Daten von Kandidaten und Kandidatinnen, die nicht angestellt wurden, werden spätestens nach sechs Monaten gelöscht. |