Bundesgesetz
über die militärischen Informationssysteme
(MIG)

vom 3. Oktober 2008 (Stand am 1. September 2017)


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Art. 7 Datenbearbeitung zur internen Kontrolle und im Zusammenhang mit Arbeiten an den Informationssystemen

1 So­weit es zur Er­fül­lung ih­rer Kon­trol­l­auf­ga­ben er­for­der­lich ist, dür­fen die ar­mee- und ver­wal­tungs­in­ter­nen Kon­troll­stel­len so­wie die ar­mee- und ver­wal­tungs­in­ter­nen Stel­len oder Per­so­nen, de­nen die Über­prü­fung der Ein­hal­tung der Da­ten­schutz­vor­schrif­ten ob­liegt, Da­ten be­ar­bei­ten.

2 Die mit War­tungs-, Un­ter­halts- oder Pro­gram­mier­auf­ga­ben be­trau­ten Per­so­nen dür­fen Da­ten nur be­ar­bei­ten, so­weit dies zur Er­fül­lung der Auf­ga­ben un­be­dingt er­for­der­lich ist und die Da­ten­si­cher­heit ge­währ­leis­tet ist. Die Da­ten dür­fen da­bei nicht ver­än­dert wer­den.

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