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Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG)
vom 3. Oktober 2008 (Stand am 1. September 2017)
Art. 71Datenaufbewahrung
Die Daten des PERAUS werden nach dem letzten Einsatz oder, wenn kein Einsatz erfolgte, nach der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst längstens während fünf Jahren aufbewahrt.