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Bundesgesetz
über die militärischen Informationssysteme
(MIG)

vom 3. Oktober 2008 (Stand am 1. September 2017)

Art. 71 Datenaufbewahrung

Die Da­ten des PERAUS wer­den nach dem letz­ten Ein­satz oder, wenn kein Ein­satz er­folg­te, nach der Re­kru­tie­rung für den Frie­dens­för­de­rungs­dienst längs­tens wäh­rend fünf Jah­ren auf­be­wahrt.