Bundesgesetz
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Art. 136 Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des ISGMP den für die Aufgaben nach Artikel 133 zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich. 2 Die im ISGMP erfassten Personen erhalten einen Ausdruck ihrer Daten als persönlichen Ausbildungsnachweis. |