Bundesgesetz
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Art. 143 Datenaufbewahrung 206
1 Die Daten des FA-SVSAA, einschliesslich Daten über militärische Administrativmassnahmen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts der Armee, werden nach der Erfassung längstens während 80 Jahren aufbewahrt. 2 Die Daten über zivile Administrativmassnahmen werden längstens so lange aufbewahrt, wie sie im IVZ enthalten sind. 3 Die Daten über eine Kontrolluntersuchung werden jeweils nur bis zur nächsten Kontrolluntersuchung aufbewahrt. 206 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). |