Bundesgesetz
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Art. 143e Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten von SPHAIR-Expert folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
2 Sie gibt den von der Gruppe Verteidigung mit der Durchführung der Tests beauftragten zivilen Flug- und Sprungschulen Personalien, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse bekannt. 3 Sie gibt den Luftfahrtgesellschaften und zivilen Flugschulen die im SPHAIR-Expert abgespeicherte Schlussempfehlung und die E-Mail-Adresse bekannt, sofern die betreffende Person dazu ihr Einverständnis gegeben hat. |