den mit Sicherheitsaufgaben beauftragten Stellen des Bundes, wenn diese Stellen sich für ihre Tätigkeit auf die Daten der Personensicherheitsprüfungen stützen müssen und die Daten für die betreffende Person nicht nachteilig sind.
2 Die Prüfbehörden geben das Resultat der Personensicherheitsprüfung folgenden Stellen und Personen bekannt:224
a.
der betreffenden Person;
b.
der Stelle, welche die Personensicherheitsprüfung veranlasst hat;
c.
dem Arbeitgeber der betreffenden Person;
d.
in Beschwerdefällen: zur Beschwerde berechtigten Dritten.
3 Die Fachstelle PSP VBS kann Bundesstellen folgende Daten der Personensicherheitsprüfung zur Weiterverwendung in Sicherheitssystemen elektronisch bekannt geben, wenn diese Stellen für ihre Tätigkeit auf den Daten der Personensicherheitsprüfung basieren müssen und die Daten für die betreffende Person nicht nachteilig sind:225
a.
Personalien;
b.
Prüfstufe;
c.
Ergebnis der Personensicherheitsprüfung mit Datum.
220 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).