Bundesgesetz
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Art. 167k Datenbekanntgabe
1 Der DPSA macht die Daten des IPSA durch Abrufverfahren seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 MG244 zugänglich. 2 Er gibt die Daten des IPSA in Form schriftlicher Auszüge folgenden Stellen und Personen bekannt, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:
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