1 Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung machen die Daten des PSN folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
- a.
- den Personen, die für Bund und Kantone für die Ausrüstung von Angehörigen der Armee und Dritten zuständig sind;
- b.
- den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung für Angaben zur persönlichen Waffe und zur Leihwaffe;
- c.
- den Angestellten der Gruppe Verteidigung für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;
- d.
- den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie der Angestellten in ihrem Bereich;
- e.
- den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Angestellten sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch diese bearbeitet werden;
- f.
- bei Übertritten des Personals innerhalb der Gruppe Verteidigung den neu zuständigen Personalfachstellen und Vorgesetzten nach den Buchstaben d und e.
2 Sie geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben bekannt:
- a.
- den militärischen Kommandos und den Militärbehörden;
- b.
- auf Anfrage der zuständigen Strafbehörde und Strafvollzugsbehörde: Personalien und AHV-Nummer der Besitzerinnen und Besitzer von persönlichen Waffen und Leihwaffen;
- c.
- der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren:
- 1.
- Personalien und AHV-Nummer von Angehörigen der Armee, denen die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wurde, sowie Waffenart und Waffennummer,
- 2.
- die Daten des PSN betreffend Entscheide und Hinweise über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe sowie über deren Abnahme oder Entzug zur Bearbeitung in der Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG276;
- d.
- berechtigten Personen bei der RUAG für die Ausrüstung;
- e.277
- den Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung über eine Schnittstelle mit dem IPDM;
- f.
- Dritten, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist.