Bundesgesetz
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Art. 179f Datenaufbewahrung
1 Die Daten des PSN werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während fünf Jahren aufbewahrt. 2 Die Daten von Dritten werden nach der Rücknahme des Armeematerials längstens während fünf Jahren aufbewahrt. Daten über Leihwaffen werden nach der Rückgabe während 20 Jahren aufbewahrt. 3 Die Daten über die Abgabe, die Hinterlegung, die Rücknahme, die Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder nach der Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum während 20 Jahren aufbewahrt. 4 Die Daten der Angestellten aus dem Personaldossier werden nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gruppe Verteidigung längstens während zehn Jahren aufbewahrt. Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt. Leistungsbeurteilungen sowie Entscheide, die auf einer Beurteilung beruhen, werden während fünf Jahren aufbewahrt, im Falle eines laufenden Rechtsstreits jedoch bis zum Abschluss des Verfahrens. |