Bundesgesetz
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Art. 179i Daten
Das SaD enthält folgende für die Kontrolle von obligatorischen Schiessen und anderen Schiessen im Interesse der Landesverteidigung benötigten Daten von schiesspflichtigen Angehörigen der Armee, von Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst, von anerkannten Schiessvereinen und deren Mitgliedern sowie von Schützinnen und Schützen:282
282 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). |