Bundesgesetz
|
Art. 179l Datenaufbewahrung
1 Die Daten des SaD werden während fünf Jahren nach dem letzten Eintrag aufbewahrt.286 2 Sie werden nach folgenden Ereignissen längstens während zwei Jahren aufbewahrt:
286 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). |