Bundesgesetz
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Art. 179n Zweck
Das MDM dient der Verwaltung und Bereitstellung von Daten bestehender und künftig möglicher Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner für die Geschäftsprozesse des VBS in den Bereichen Finanzen, Beschaffung, Logistik, Immobilien und Personal. |