Bundesgesetz
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Art. 179r Datenaufbewahrung
1 Die Daten des MDM werden nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zu einer Geschäftspartnerin oder einem Geschäftspartner wie folgt aufbewahrt:
2 Steht fest, dass eine Person nicht Geschäftspartnerin oder Geschäftspartner wird, werden ihre Daten während zwei Jahren aufbewahrt. |