Bundesgesetz
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Art. 17b Zweck
Das DIM dient den Militärdienstpflichtigen, einschliesslich der Stellungspflichtigen, dem für die Friedensförderung vorgesehenen Personal, den Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden, und den Schutzdienstpflichtigen dazu:
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