Gewährleistung der Sicherheit von Angehörigen, Einrichtungen und Material der Armee im Bereich:
1.
der Truppe,
2.
militärisch genutzter Objekte der Armee, der Militärverwaltung oder von Dritten;
b.
Erfüllung des Auftrags bei Einsätzen im Friedensförderungs-, Assistenz- und Aktivdienst, im Rahmen der Beschlüsse der zuständigen Behörden;
c.
Ausbildung im Hinblick auf die Aufgaben nach den Buchstaben a und b.
2 Die Armee kann mit ihren Überwachungsmitteln und dem nötigen Personal den zivilen Behörden auf Gesuch hin luftgestützte Überwachungsleistungen erbringen:289
a.
für polizeiliche Aufgaben und zur Grenzüberwachung bei dringlichen und befristeten Einsätzen:
1.
zur Verhinderung und Bekämpfung schwerer Gewalttaten,
2.
zur Gefahrenabwehr an der Grenze, insbesondere zur Verhinderung und Bekämpfung von unerlaubten Warenverschiebungen und Grenzübertritten sowie der grenzüberschreitenden Kriminalität;
b.
bei Naturkatastrophen und für Such- und Rettungseinsätze;
c.
für befristete Einsätze zur Verkehrsüberwachung und zur Überwachung von Veranstaltungen und Demonstrationen mit Gewaltpotenzial.
3 Einsätze nach Absatz 2, die von besonderer politischer Tragweite sind, bedürfen der vorgängigen Genehmigung des VBS.
4 Das VBS informiert die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte jährlich über die Einsätze nach Absatz 2.
288 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
289 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).