Bundesgesetz
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Art. 2 Grundsätze der Datenbearbeitung
1 Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist, dürfen die Stellen und Personen nach Artikel 1 Absatz 1 beim Betrieb von Informationssystemen oder beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und des VBS:12
2 Die Stellen und Personen, bei denen Daten beschafft werden dürfen, sind zur unentgeltlichen Bekanntgabe verpflichtet. 3 Die Daten dürfen zu denselben Bearbeitungszwecken auch in nicht elektronischer Form bearbeitet werden. 4 Ist die Meldung von Daten freiwillig, so muss die erhebende Stelle oder Person ausdrücklich darauf hinweisen. 5 Bilder, die eindeutig identifizierbare Personen im Militärdienst zeigen, dürfen nur mit deren schriftlicher Einwilligung veröffentlicht werden. 12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). 13 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). 14 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 20197359). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass vorgenommen. |