Bundesgesetz
|
Art. 26 Daten
1 Das MEDISA enthält die sanitätsdienstlichen Daten, die notwendig sind für:
2 Sanitätsdienstliche Daten sind:
3 Das MEDISA enthält zudem folgende Daten der Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden:
83 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303). |