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Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIG)1
vom 3. Oktober 2008 (Stand am 1. September 2023)
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).
Art. 26Daten
1 Das MEDISA enthält die sanitätsdienstlichen Daten, die notwendig sind für:
a.
die medizinische und psychologische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die medizinische Behandlung der Stellungs- und Militärdienstpflichtigen;
b.
die medizinische und psychologische Beurteilung der Diensttauglichkeit der Schutzdienstpflichtigen;
c.
die medizinische und psychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen.
2 Sanitätsdienstliche Daten sind:
a.
die Daten des an der Orientierungsveranstaltung abgegebenen ärztlichen Fragebogens;
b.
Daten über den Gesundheitszustand und die psychischen Eigenschaften;
Daten aus Ergebnissen der Sicherheitsprüfung und über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe nach Artikel 113 MG84, die für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit notwendig sind;
c.
ärztliche Zeugnisse und Gutachten;
d.
Zeugnisse und Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen;
e.
andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen beziehen.
3 Das MEDISA enthält zudem folgende Daten der Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden:
a.
Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;
b.
Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee und im Zivilschutz;
c.
Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden;
d.
Korrespondenz mit den zu beurteilenden Personen sowie den involvierten Stellen, Ärzten und Ärztinnen.
83 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).