1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des MEDISA durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen zugänglich:87
- a.
- dem Oberfeldarzt;
- b.
- den für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die Behandlung zuständigen Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal;
- c.88
- den für die psychologische Betreuung der Angehörigen der Armee zuständigen Fachkräften des PPD;
- d.
- den für die Abklärungen des Fliegerärztlichen Instituts zuständigen Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal;
- e. 89
- der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungsfällen notwendig ist.
2 Sie gibt die sanitätsdienstlichen Daten folgenden Stellen und Personen bekannt:
- a.90
- den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen, Ärzten und medizinischen Institutionen des zivilen Gesundheitswesens, soweit die betreffende Person hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat oder wenn ein Notfall vorliegt;
- b.
- zivilen und militärischen Gerichten sowie Rechtspflegebehörden im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren, soweit nach dem Verfahrensrecht eine Auskunftspflicht für Ärztinnen und Ärzte besteht;
- c.
- den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone, soweit dies für die Befreiung von der Ersatzpflicht nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 12. Juni 195991 über die Wehrpflichtersatzabgabe notwendig ist;
- d.92
- …
- e.
- den vom Bundesamt für Zivildienst beauftragten Ärztinnen und Ärzten, soweit dies für Untersuchungen und Massnahmen nach Artikel 33 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 199593 notwendig ist;
- f.94
- der Zentralstelle Waffen sowie den zuständigen kantonalen Behörden: medizinische Hinderungsgründe betreffend die Abgabe, Rücknahme, Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe.
2bis Die Bekanntgabe der Daten nach Absatz 2 Buchstabe f an die Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG95 erfolgt über das PSN.96
3 Die Gruppe Verteidigung gibt die Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst folgenden Stellen bekannt:97
- a.
- den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone;
- b.
- den für die Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Militärbehörden und militärischen Kommandos;
- c.
- von Personen, die schutzdiensttauglich erklärt wurden: den für die Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Zivilschutzbehörden des Wohnortkantons.
4 Sie gibt dem ZIVI bekannt:
- a.
- Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst von Personen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt haben;
- b.
- Entscheide betreffend die Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen.