Bundesgesetz
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Art. 2a Bearbeitung biometrischer Daten 16
1 Die verantwortlichen Organe nach diesem Gesetz können zur Kontrolle des Zugangs zu den folgenden Anlagen, Informationssystemen und Infrastrukturen die biometrischen Daten der zugangsberechtigten Personen bearbeiten:
2 Der Bundesrat regelt, für welche Informationssysteme welche biometrischen Daten bearbeitet werden dürfen. 3 Erfasste biometrische Daten werden ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung vernichtet. 4 Die aufgrund der biometrischen Erkennung erfassten Daten werden ein Jahr nach der Erfassung vernichtet. 16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). |