Art. 2b Profiling 17
Die verantwortlichen Organe nach diesem Gesetz dürfen ein Profiling, einschliesslich eines Profilings mit hohem Risiko, durchführen, um die nachfolgenden persönlichen Aspekte einer natürlichen Person zu den nachstehenden Bearbeitungszwecken zu analysieren, zu bewerten, zu beurteilen oder vorherzusagen: - a.
- Tauglichkeit und Fähigkeit für die Leistung von Militär- und Schutzdienst, einschliesslich tauglichkeits- und fähigkeitsrelevanter Voraussetzungen: zu den Bearbeitungszwecken nach Artikel 13 Buchstaben b–d;
- b.
- Eignung zur Ausübung bestimmter Funktionen, Tätigkeiten und Arbeiten, einschliesslich eignungsrelevanter Voraussetzungen: zu den Bearbeitungszwecken nach den Artikeln 13 Buchstaben b–d und 143b Buchstaben d und e;
- c.
- Leistungsprofil und Leistungsfähigkeit, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Körper, Intelligenz, Persönlichkeit, Psyche, Sozialverhalten und Verkehrsverhalten: zu den Bearbeitungszwecken nach den Artikeln 13 Buchstaben b–d und 143bBuchstaben d und e;
- d.
- Kenntnisse, Kompetenzen, Fähigkeiten und erbrachte Leistungen: zu den Bearbeitungszwecken nach den Artikeln 13 Buchstaben b–d, 127 Buchstaben d und e, 143b Buchstaben d und e und 143h;
- e.
- Lernverhalten und -fortschritt: zu den Bearbeitungszwecken nach Artikel 127 Buchstaben a–c;
- f.
- Kaderpotenzial und Entwicklungsmöglichkeiten: zu den Bearbeitungszwecken nach Artikel 13 Buchstaben b–d und m;
- g.
- persönliche Interessen hinsichtlich des Militär- und Schutzdienstes, der Anstellung, der Ausbildung sowie der Weiterentwicklung: zu den Bearbeitungszwecken nach den Artikeln 13 Buchstaben b–d und m, 127 Buchstabe b und 143bBuchstaben a, d und e;
- h.
- Sicherheitsrisiko sowie Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial bezüglich der persönlichen Waffe: zu den Bearbeitungszwecken nach den Artikeln 13 Buchstabe l und 145;
- i.
- weitere persönliche Aspekte zu weiteren Bearbeitungszwecken, sofern die betreffende Person dazu einwilligt.
|