Bundesgesetz
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Art. 34 Datenbekanntgabe
1 Die Daten der ISPE sind den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal durch Abrufverfahren zugänglich. 2 Sie dürfen dem Militärärztlichen Dienst der Armee, der Militärversicherung und dem Sekretariat Militärische Unfallverhütung für statistische Zwecke und die Qualitätssicherung in anonymisierter Form bekannt gegeben werden. |