Bundesgesetz
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Art. 47 Datenaufbewahrung 109
1 Die Daten von Personen im Flugdienst und militärdienstpflichtigen Personen werden nach der Entlassung aus dem Flugdienst oder der Militärdienstpflicht während 40 Jahren aufbewahrt, längstens aber bis die betreffende Person das 80. Lebensjahr vollendet hat. Die Daten der übrigen Personen werden während fünf Jahren aufbewahrt. 2 Ist bei Ablauf der Aufbewahrungsdauer nach Absatz 1 eine Person noch in Behandlung oder Betreuung durch das Fliegerärztliche Institut, so werden ihre Daten nach Abschluss der Behandlung oder Betreuung während zehn Jahren aufbewahrt. 109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). |