Bundesgesetz
|
Art. 55 Zweck 120
Das ISB dient der administrativen Unterstützung der sozialen Beratung und Betreuung von Angehörigen der Armee, Angehörigen des Zivilschutzes, Angehörigen des Rotkreuzdienstes, Personen im Friedensförderungsdienst, Angehörigen der Militärjustiz, Militärpatientinnen und Militärpatienten sowie von Angehörigen und Hinterbliebenen der vorgenannten Personen. 120 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). |