Bundesgesetz
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Art. 6 Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit 20
Die zuständigen Behörden und militärischen Kommandos dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Behörden und militärischen Kommandos anderer Länder sowie internationalen Organisationen Daten bearbeiten und insbesondere durch Abrufverfahren bekannt geben, wenn dies:
20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). |