Bundesgesetz
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Art. 65 Datenaufbewahrung
1 Die Daten des IPV werden nach Beendigung der Anstellung bei der Gruppe Verteidigung längstens während fünf Jahren aufbewahrt. 2 Die Daten von Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht angestellt wurden, werden spätestens nach sechs Monaten vernichtet.127 127 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). |