Bundesgesetz
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Art. 70 Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PERAUS den für Rekrutierung, Ausbildung und Einsatz von Personal für den Friedensförderungsdienst zuständigen Stellen und Personen der Gruppe Verteidigung durch Abrufverfahren zugänglich. 2 Er gibt die Daten des PERAUS folgenden Stellen und Personen bekannt:
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