Bundesgesetz
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Art. 89 Datenaufbewahrung 154
Die Daten des MIL Office werden während fünf Jahren aufbewahrt; bei Daten über disziplinarstrafrechtliche Verfahren beginnt die Frist mit dem Abschluss des Verfahrens. 154 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). |