Bundesgesetz
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Art. 9 Anonymisierung
1 Daten, die für Zwecke der Statistik, der Forschung, der Einsatzanalyse oder der Qualitätssicherung benötigt werden, sind zu anonymisieren. 2 Für Tests bei der Systementwicklung oder Systemmigration dürfen nur anonymisierte oder fiktive Daten verwendet werden. |