Bundesgesetz
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Art. 125 Datenaufbewahrung
1 Die Daten der Informationssysteme von Simulatoren werden bis zum Abschluss des Ausbildungsdienstes aufbewahrt. 2 Trainieren Angehörige der Armee, Zivilpersonen oder Dritte regelmässig auf denselben Simulatoren, so können die Daten der Trainings nach deren Abschluss jeweils während zehn Jahren aufbewahrt werden.180 180 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). |