Bundesgesetz
|
Art. 29 Datenaufbewahrung
1 Die Daten des MEDISA werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während vierzig Jahren aufbewahrt, längstens aber bis die betreffende Person das 80. Lebensjahr vollendet hat.101 2 Daten von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden, werden nach Abschluss der Betreuung oder des Einsatzes während vierzig Jahren aufbewahrt, längstens aber bis die betreffende Person das 80. Lebensjahr vollendet hat.102 3 Gelten für eine Person die Absätze 1 und 2, so werden die sanitätsdienstlichen Daten bis zum Ablauf beider Fristen aufbewahrt. 101 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). 102 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). |