Das MEDIS LW107 dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:
- a.
- Abklärung der Eignung von Kandidatinnen und Kandidaten für die fliegerische Vorschulung sowie von Anwärterinnen und Anwärtern für das fliegende Personal der Armee;
- b.
- periodische Überprüfung der medizinischen Flugtauglichkeit von Anwärterinnen und Anwärtern sowie des fliegenden Personals der Armee;
- c.
- flugmedizinische und flugpsychologische Betreuung des fliegenden Personals der Armee;
- d.
- Abklärung sowie periodische Überprüfung der medizinischen Flugtauglichkeit von zivilen Pilotinnen und Piloten, die Flüge mit Militärflugzeugen durchführen;
- e.
- Abklärung der medizinischen Flugtauglichkeit von Militär- und Zivilpersonen für Passagierflüge mit Militärflugzeugen, die über einen Schleudersitz verfügen;
- f.
- Abklärung der Eignung von Personen, die sich als militärisches Personal der Luftwaffe oder für Spezialistengruppen bewerben;
- g.
- Überprüfung der Gesundheit höherer Stabsoffiziere der Luftwaffe und Angehöriger von Spezialistengruppen;
- h.
- Abklärung der Eignung von Angehörigen der Armee für die Generalstabsausbildung;
- i.
- Abklärung der Eignung von Zivilpersonen für einen Einsatz in der Armee oder für Tätigkeiten in der zivilen Luftfahrt.
107 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.