Bundesgesetz
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Art. 53 Datenaufbewahrung
1 Daten von abgewiesenen Anwärterinnen und Anwärtern werden bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheids aufbewahrt. 2 Die Daten der Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements, der Angehörigen des Militärpolizei-Spezialdetachements sowie derjenigen Personen des Kommandos Spezialkräfte, die zur Einsatzunterstützung eingesetzt werden, werden bis zum Ausscheiden aus dem Detachement beziehungsweise dem Kommando Spezialkräfte aufbewahrt.120 120 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). |