Bundesgesetz
|
Art. 77 Datenaufbewahrung
1 Die Daten, die im Rahmen eines sanitätsdienstlich relevanten Ereignisses anfallen, werden im IES-KSD bis zum Abschluss des Ereignisses aufbewahrt. 2 Die übrigen Daten werden aufbewahrt, bis die betreffenden Personen aus dem KSD ausscheiden. |