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Art. 38 Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer
1 Wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig gefährdet oder hinterzieht oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft oder zu verschaffen versucht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten oder hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Vorbehalten bleiben die Artikel 14–16 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197434. 2 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Gefängnis erkannt werden. Als erschwerende Umstände gelten:
3 Kann der gefährdete oder hinterzogene Steuerbetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er durch die Steuerbehörde geschätzt. 4 Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer und einer durch die Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden. 34SR 313.0 |