Mineralölsteuergesetz
(MinöStG)

vom 21. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 22 Fälligkeit der Steuer

1 Die Steu­er wird mit der Ent­ste­hung der Steu­er­for­de­rung fäl­lig.

2 Bei pe­ri­odi­scher Steu­er­an­mel­dung läuft die Zah­lungs­frist bis zum 15. Tag des Mo­nats, der auf den Fäl­lig­keits­tag folgt. Der Bun­des­rat setzt die üb­ri­gen Zah­lungs­fri­sten fest.

3 Bei ver­spä­te­ter Zah­lung wird ein Ver­zugs­zins ge­schul­det. Das Eid­ge­nös­si­sche Fi­nanz­de­par­te­ment setzt den Zins­satz fest.

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