Mineralölsteuergesetz
(MinöStG)

vom 21. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2022)


Open article in different language:  IT
Art. 25 Verjährung der Steuerforderung

1 Die Steu­er­for­de­rung ver­jährt zehn Jah­re nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem sie ent­stan­den ist.

2 Die Ver­jäh­rung wird un­ter­bro­chen:

a.
wenn die steu­er­pflich­ti­ge Per­son die Steu­er­for­de­rung an­er­kennt;
b.
durch je­de Amts­hand­lung, mit der die Steu­er­for­de­rung bei der steu­er­pflich­ti­gen Per­son gel­tend ge­macht wird.

3 Mit je­der Un­ter­bre­chung be­ginnt die Ver­jäh­rungs­frist neu zu lau­fen.

4 Die Steu­er­for­de­rung ver­fällt in je­dem Fall 15 Jah­re nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem sie ent­stan­den ist.

BGE

145 II 130 (2C_884/2018) from 30. Januar 2019
Regeste: Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden