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Mineralölsteuergesetz
(MinöStG)

vom 21. Juni 1996 (Stand am 1. Juli 2023)

Art. 21 Steuerveranlagung

1 Bei pe­ri­odi­scher Steu­er­an­mel­dung wird der Steu­er­be­trag auf­grund der de­fi­ni­ti­ven Steu­er­an­mel­dung er­ho­ben.

2 In den an­de­ren Fäl­len setzt die Steu­er­be­hör­de den Steu­er­be­trag fest.

3 Die Steu­er­an­mel­dung ist für die Per­son, die sie aus­ge­stellt hat, als Grund­la­ge für die Fest­set­zung des Steu­er­be­tra­ges ver­bind­lich. Das Er­geb­nis ei­ner amt­li­chen Prü­fung bleibt vor­be­hal­ten.