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Art. 23 Sicherstellung der Steuer
1 Die Oberzolldirektion kann Sicherstellung verlangen:
2 Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 188929; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen. |