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Mineralölsteuergesetz (MinöStG)
vom 21. Juni 1996 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 27Herstellung, Gewinnung, Lagerung
Die Herstellung und Gewinnung von Waren, die diesem Gesetz unterliegen, sowie die Lagerung unversteuerter Waren müssen in einem zugelassenen Lager erfolgen.