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Art. 28 Bewilligung
1 Als zugelassene Lager können bewilligt werden:
2 Personen, die Waren nur zum eigenen Verbrauch lagern, erhalten keine Bewilligung. 3 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von zugelassenen Lagern fest; die Steuerbehörde erteilt die Bewilligung. 4 Die Bewilligung wird entzogen:
5 Für Waren, die der Pflichtlagerhaltung unterliegen, kann der Bundesrat besondere Vorschriften erlassen. |