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Mineralölsteuergesetz
(MinöStG)

vom 21. Juni 1996 (Stand am 1. Juli 2023)

Art. 44 Zollfrei eingeführte Waren

Wer Wa­ren, die vor In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes zoll­frei ein­ge­führt wor­den sind, nach­träg­lich zu Zwe­cken ab­gibt oder ver­wen­det, die der Steu­er un­ter­lie­gen, muss die­se be­zah­len.