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Mineralölsteuergesetz
(MinöStG)

vom 21. Juni 1996 (Stand am 1. September 2023)

Art. 25 Verjährung der Steuerforderung

1 Die Steu­er­for­de­rung ver­jährt zehn Jah­re nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem sie ent­stan­den ist.

2 Die Ver­jäh­rung wird un­ter­bro­chen:

a.
wenn die steu­er­pflich­ti­ge Per­son die Steu­er­for­de­rung an­er­kennt;
b.
durch je­de Amts­hand­lung, mit der die Steu­er­for­de­rung bei der steu­er­pflich­ti­gen Per­son gel­tend ge­macht wird.

3 Mit je­der Un­ter­bre­chung be­ginnt die Ver­jäh­rungs­frist neu zu lau­fen.

4 Die Steu­er­for­de­rung ver­fällt in je­dem Fall 15 Jah­re nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem sie ent­stan­den ist.