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Art. 31 Warenbuchhaltung und Meldepflicht
1 Die zugelassenen Lagerinhaber sind verpflichtet, für jede Warenart Aufzeichnungen zu führen über Lagerbestände, Ein- und Ausgänge, Produktion, Eigenverbrauch und Verluste. Sie erstatten der Steuerbehörde darüber periodisch Meldung. 2 Sie können, unter ihrer Verantwortung, die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 einer Lagerfirma übertragen. |